Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Geschäftszahl

2007/06/0290

Rechtssatz

Das Werfen von Gegenständen über Mauern (hier: eines Briefes) ist jedenfalls als ein Verhalten anzusehen, das die Sicherheit und die Ordnung in der Anstalt gefährden könnte. Ein derartiges Verhalten ist daher auch dem Paragraph 26, Absatz 2, StVG zu unterstellen. Dies hat offenbar auch die Behörde in der Begründung ihres Bescheides vor Augen gehabt, wenn sie darauf abgestellt hat, dass im konkreten Fall die Art und Weise der Übermittlung des Briefes auf eine bewusste Umgehung der Kontroll- und Überwachungsinstanzen schließen lässt.