Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Geschäftszahl

2007/06/0290

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine bloße Verlegung überhaupt eine Beschränkung im Sinne des Paragraph 184, StPO darstellt. Jedenfalls ist auf Grund der Gegebenheiten in einer Justizanstalt davon auszugehen, dass Verlegungen grundsätzlich auch der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung in der Anstalt dienen. Der Bf (Untersuchungshäftling) war daher verpflichtet, diese Anordnung zu befolgen (Hinweis E vom 29. November 1994, 94/20/0291, und E vom 18. Dezember 2008, 2007/06/0128, mwN).