Verwaltungsgerichtshof
28.02.2008
2007/06/0287
Die Nachbarn bemängeln, dass der Messpunkt zur Umgebungsgeräuschmessung viel zu nahe an die Straße gelegt worden sei. Der Messpunkt wäre unmittelbar an das Haus zu setzen gewesen, um die Lärmauswirkung auf dessen Bewohner ermitteln zu können. Die Nachbarn verkennen dabei (ua), dass es auf die Auswirkungen (schon) an der Grundgrenze ankommt.