Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Geschäftszahl

2007/06/0287

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0067 E 19. September 2006 RS 6

Stammrechtssatz

Den Nachbarn kommt kein Nachbarrecht in Bezug darauf zu, dass der sich auf öffentlichen Verkehrsflächen abspielende Verkehr durch die Errichtung eines Bauvorhabens nicht verändert wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 93/06/0207).