Verwaltungsgerichtshof
18.12.2007
2007/06/0266
Wurde lediglich bei der neuerlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides offenbar durch ein mangelhaftes Computerprogramm ein anderes Datum als in der Urschrift eingefügt, kommt dies einem Schreibfehler gleich und bewirkt somit keinen erheblichen Verfahrensmangel; es geht jedenfalls um ein- und denselben Bescheid (hier: Kostenvorauszahlungsauftrag).