Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Geschäftszahl

2007/06/0205

Rechtssatz

Es sind alle Wiedereinsetzungsgründe im Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen, weitere Gründe dürfen später nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0018).