Verwaltungsgerichtshof
31.03.2009
2007/06/0205
Es sind alle Wiedereinsetzungsgründe im Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen, weitere Gründe dürfen später nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0018).