Verwaltungsgerichtshof
08.05.2008
2007/06/0167
GRS wie 89/04/0111 E 29. Mai 1990 RS 3
(Hier mit dem Zusatz: Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (Paragraph 9, ZustG) hat die Behörde jedoch nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht an den Vertretenen zuzustellen; wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S 1925 f E 50. zu Paragraph 9, ZustG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).)
Eine allgemeine Vertretungsvollmacht schließt im allgemeinen, dh wenn nicht der Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist, die Zustellungsbevollmächtigung ein.