Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2008

Geschäftszahl

2007/05/0310

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, OÖ LStG ist der Enteignungsantrag von der Straßenverwaltung zu stellen. Die Straßenverwaltung der Gemeindestraßen obliegt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit. der Gemeinde.

Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. legt zwar fest, dass bei der Änderung des Anschlusses einer Verkehrsfläche der Gemeinde an jene des Landes für die Durchführung des Enteignungsverfahrens die Zuständigkeit für beide Verkehrsflächen der Landesregierung zukommt.

Keine Regelung enthält das Gesetz aber hinsichtlich der Stellung des Enteignungsantrages. Daher ist für die Enteignung im Bereich der Gemeindestraße ein Antrag der Gemeinde vonnöten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/05/0022