Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2008

Geschäftszahl

2007/05/0310

Rechtssatz

In einem Enteignungsverfahren für eine öffentliche Straße (Verkehrsbereiche), für die eine straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraph 31, OÖ LStG nicht vorgesehen ist und für die auch kein Feststellungsbescheid über die Bewilligungspflicht vorliegt, sind im Enteignungsbescheid jene Tatsachen darzulegen, die das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht begründen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083, und vom 31. Juli 2006, 2005/05/0065).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/05/0022