Verwaltungsgerichtshof
24.11.2008
2007/05/0310
In einem Enteignungsverfahren für eine öffentliche Straße (Verkehrsbereiche), für die eine straßenrechtliche Bewilligung nach Paragraph 31, OÖ LStG nicht vorgesehen ist und für die auch kein Feststellungsbescheid über die Bewilligungspflicht vorliegt, sind im Enteignungsbescheid jene Tatsachen darzulegen, die das Nichtbestehen der Bewilligungspflicht begründen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0083, und vom 31. Juli 2006, 2005/05/0065).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/05/0022