Verwaltungsgerichtshof
24.11.2008
2007/05/0310
GRS wie 94/06/0150 E 15. Dezember 1994 RS 1
Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht (Hinweis E VfGH 12.12.1973, B 214/73, VfSlg 7238 aus 1973, und E 21.10.1982, 81/06/0123), wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Hinweis E 17.2.1994, 92/06/0253).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/05/0022