Verwaltungsgerichtshof
24.11.2008
2007/05/0310
Bei der Beurteilung, ob es sich bei eine Maßnahme um eine Umbaumaßnahme im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz OÖ LStG handelt, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, ist darauf abzustellen, ob diese Maßnahme den in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins -, 3 leg.cit. aufgezählten Maßnahmen (Gehsteig- und Radfahrwegerrichtung, Errichtung einer Busbucht bzw einer Abbiegespur) in ihren Auswirkungen gleichzuhalten ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/05/0022