Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2009

Geschäftszahl

2007/05/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0044 E 24. April 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer neuerlichen Verhandlung (Hinweis E 25.1.1983, 82/05/0124). Das Recht auf Parteiengehör ist nämlich auch dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen.