Verwaltungsgerichtshof
27.05.2009
2007/05/0278
Die Bestimmung des Paragraph 78, Wr BauO bezieht sich nur auf Fenster des zu errichtenden Gebäudes. Der Nachbar hat nur einen Rechtsanspruch darauf, dass Abstands- und Höhenbestimmungen eingehalten werden, nicht aber auf die Belichtungsverhältnisse (Hinweis auf Moritz, BauO für Wien3 (2006), Anmerkung zu Paragraph 78, Absatz eins,, Seite 230 f).