Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2009

Geschäftszahl

2007/05/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/05/0312 E 25. Mai 1993 RS 3

(hier: nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Der Nachbar kann sich mit Erfolg nur auf jene Abstandsvorschriften berufen, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken (Hinweis E 31.10.1985, 84/06/0031). Davon kann aber aus der Sicht des Nachbarn nicht die Rede sein, wenn der Bauplatz des Bauwerbers von der gegenüber gelegenen Eigentumswohnung des Nachbarn durch eine ca 19 m breite öffentliche Verkehrsfläche getrennt ist.