Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2007/05/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0073 E 1. September 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne ist es nicht, jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu regeln ist sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung mißbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der VwGH daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh, eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (nämlich der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036).