Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2007/05/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/06/0146 E 22. Februar 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gemeindeaufsichtsbehörde darf im Rahmen ihrer aufsichtsbehördlichen Prüfungsbefugnis zum Zwecke der Kontrolle der Beweiswürdigung der Berufungsbehörde die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels prüfen und kann dergestalt auch zum Ergebnis kommen, dass die Annahmen der Berufungsbehörde bezüglich der von ihr festgestellten Ermittlungsergebnisse richtig sind. Die Vorstellungsbehörde darf im Rahmen der ihr übertragenen aufsichtsbehördlichen Rechtmäßigkeitskontrolle eines gemeindebehördlichen Bescheides also auch durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers eingetreten ist, prüfen; sie ist berechtigt, selbständig ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt worden ist (Hinweis auf die hg. E vom 30. Juni 1998, Zl. 98/05/0034, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0251).