Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Geschäftszahl

2007/05/0231

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0196 E 21. Jänner 1986 VwSlg 11994 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist zwischen dem Instanzenzug (Artikel 118, Absatz 4, B-VG) und der staatlichen Aufsicht (Artikel 119 a, B-VG) zu unterscheiden. Die instanzenmäßige Überprüfung von Verwaltungsakten ist im eigenen Wirkungsbereich auf die Instanzen innerhalb der Gemeinde beschränkt. Es gibt keine den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich übergeordnete Instanz. Dem steht die staatliche Aufsicht gegenüber, in deren Rahmen auch das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde (Absatz 5, des Artikel 119 a, B-VG) vorgesehen ist. Die Vorstellung kann erst "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" erhoben werden. Mit ihr wird ein von dem Verwaltungsverfahren in der Gemeinde völlig getrenntes Verwaltungsverfahren vor der Aufsichtsbehörde eingeleitet, das keine instanzenmäßige Fortführung des Verfahrens vor den Gemeindeorganen ist, sondern ein unter dem Titel der staatlichen Aufsicht stattfindendes besonderes Verfahren darstellt.