Verwaltungsgerichtshof
21.12.2010
2007/05/0231
GRS wie 86/07/0091 E 20. September 1990 RS 6
Nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG gilt eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist, oder wenn es keine Divergenzen mehr in den Beweisergebnissen gibt.