Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2009

Geschäftszahl

2007/05/0198

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2883/52 E 17. Februar 1954 VwSlg 3303 A/1954 RS 4

Stammrechtssatz

Aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz darf nicht abgeleitet werden, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müsste, wenn eine entsprechende Leistung seitens des behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden ist.