Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2007/05/0116
Das Oö BauTG enthält die grundlegenden technischen Bestimmungen für das Bauwesen im Land Oberösterreich vergleiche dessen Paragraph eins, Absatz eins,) und stellt demnach die Ergänzung der in der Oö BauO 1994 enthaltenen Bestimmungen des Baurechts betreffend die grundlegenden Anforderungen an Planung und Ausführung von Gebäuden und sonstigen Anlagen dar und ist daher - ebenso wie die als Durchführungsvorschrift zum Oö BauTG geltende Oö BauTV - eine sonstige baurechtliche Vorschrift im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, Ziffer 2, Oö. BauO 1994.