Verwaltungsgerichtshof
23.06.2008
2007/05/0048
GRS wie 85/05/0004 E 30. April 1985 RS 2
(hier: nur zweiter Satz)
Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären (Hinweis E 17.1.1955, 2576/53, VwSlg 3622 A/1955). Der Verpflichtete kann den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 28.1.1958, 816/56, VwSlg 4541 A/1958).