Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2010

Geschäftszahl

2007/04/0213

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Gesetzesbegriffes "wiederholt rechtskräftig bestraft" iSd Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 bleibt für die Behörde kein Ermessensspielraum, weil "wiederholt" nach dem eindeutigen Wortlaut "öfter als einmal" bedeutet und der Behörde hier kein

Ermessensspielraum eingeräumt ist (arg.: "... ist nicht zu

erteilen ...").