Verwaltungsgerichtshof
26.11.2010
2007/04/0213
Bei der Auslegung des Gesetzesbegriffes "wiederholt rechtskräftig bestraft" iSd Paragraph 113, Absatz 3, GewO 1994 bleibt für die Behörde kein Ermessensspielraum, weil "wiederholt" nach dem eindeutigen Wortlaut "öfter als einmal" bedeutet und der Behörde hier kein
Ermessensspielraum eingeräumt ist (arg.: "... ist nicht zu
erteilen ...").