Verwaltungsgerichtshof
25.06.2008
2007/04/0137
GRS wie 2005/04/0012 E 29. Juni 2005 VwSlg 16667 A/2005 RS 4 (hier nur erster Satz)
Der Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 kann auch ohne Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen verwirklicht sein (Hinweis E vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0029). Dazu ist allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft.