Verwaltungsgerichtshof
11.10.2007
2007/04/0043
GRS wie 92/03/0259 E 18. April 1994 VwSlg 14037 A/1994 RS 3
Soweit die Verwaltungsvorschriften über die Parteistellung keine ausdrückliche Regelung enthalten, ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektiver Anspruch - und damit eine Parteistellung - für die Person begründet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wesentlich auf den Zweck der Norm an (Hinweis, Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Auflage, S 383f).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/04/0141