Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

2007/04/0043

Rechtssatz

Aus Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, ORF-G 2001 ergibt sich, dass ein Unternehmen, auch wenn es (bloß) in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt zu sein behauptet, Beschwerde an die belangte Behörde wegen einer Verletzung des ORF-G erheben kann. Damit hat der Gesetzgeber eine spezielle Antragslegitimation für betroffene Unternehmen geschaffen, die nicht unbedingt Mitbewerber des ORF sein müssen. In den vorliegenden Fällen ist daraus für die beschwerdeführende Partei aber nichts zu gewinnen, weil das in Rede stehende Verfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G 2001 nicht auf einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, legcit erhobenen Beschwerde der beschwerdeführenden Partei beruht. Dass der beschwerdeführenden Partei (und dementsprechend auch anderen, zumindest in wirtschaftlichen Interessen betroffenen Unternehmen) in einem Verfahren betreffend die Verletzung des ORF-G 2001 auch dann Parteistellung zukäme, wenn sie selbst keine Beschwerde iSd Paragraph 36, ORF-G 2001 erhoben haben, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/04/0141