Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Geschäftszahl

2007/03/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/08/0259 B 21. September 1993 RS 4

(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Parteistellung als Mitbeteiligter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, VwGG davon abhängt, daß der Betreffende durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in seinen rechtlichen Interessen berührt wird, kann nur derjenige mitbeteiligte Partei sein, dessen rechtlich geschützte Interessenlage im Widerspruch zu den rechtlichen Interessen des Bf steht. Mitbeteiligte Parteien sind daher nur diejenigen Personen, die bei Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch den Verwaltungsgerichtshof in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt oder verkürzt werden (Hinweis E 27.2.1990, 89/08/0099, E 27.3.1990, 89/08/0204).