Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2009

Geschäftszahl

2007/03/0095

Rechtssatz

Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im "Recht auf Teilnahme im fortgesetzten Verfahren" und im Recht auf Parteiengehör handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (Hinweis B vom 12. September 2006, 2005/03/0226).