Vorpachtrechte gemäß § 14 NÖ JagdG 1974 können nur auf Teilen des Genossenschaftsjagdgebietes eingeräumt werden, nicht aber auf Grundstücken, die Teil einer festgestellten Eigenjagd sind.Vorpachtrechte gemäß Paragraph 14, NÖ JagdG 1974 können nur auf Teilen des Genossenschaftsjagdgebietes eingeräumt werden, nicht aber auf Grundstücken, die Teil einer festgestellten Eigenjagd sind.