Verwaltungsgerichtshof
29.10.2009
2007/03/0082
GRS wie 84/03/0197 E 5. März 1986 RS 2
Weder die Jagdgenossenschaft noch der Eigenjagdberechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von Amts wegen bei der Abrundung vorgeht. (Hinweis auf E vom 9.10.1985, 84/03/0102)