Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Geschäftszahl

2007/03/0043

Rechtssatz

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff "Haustier" in Paragraph 74, Absatz 2, Litera a, Krnt JagdG 2000 in einer vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Weise zu verstehen wäre. Nach dem diesbezüglich einschlägigen Duden Bedeutungswörterbuch (2. Auflage 1985, S 326) handelt es sich bei einem Haustier um ein "zahmes, nicht freilebendes Tier, das der Mensch (zum Nutzen) hält". Im ebenfalls relevanten Duden - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache (3. Band, 1977, S 1163) bedeutet Haustier ein "nicht frei lebendes, an den Menschen gewöhntes Tier, das (aus wirtschaftlichen Gründen) gehalten wird". Die Brockhaus Enzyklopädie (Band 12, 21. Auflage, 2006, S 130) geht in dieselbe Richtung; danach sind "Haustiere … die vom Menschen zur Nutzung ihrer Produkte oder Arbeitsleistung oder aus Liebhaberei gezüchteten oder gehaltenen Tiere". Diesem Begriffsbild unterfällt grundsätzlich auch die Brieftaube, handelt es sich dabei doch offensichtlich um ein zum Nutzen des Menschen gezüchtetes und an ihn - nämlich den Brieftaubenhalter - gewöhntes und insofern zahmes Tier.