Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2010

Geschäftszahl

2007/03/0043

Rechtssatz

Im E vom 10. Mai 1996, 95/02/0432 zum Vlbg TierschutzG 1982 wurde -

unter Hinweis auf das E vom 9. September 1993, 92/01/0996 - ausgeführt, dass ein und dieselbe "TierART" nach der im Erkenntnis aus 1993 vorgenommenen Definition sowohl als "Wildtier" als auch als "Haustier" eingeordnet werden kann. In der Entscheidung aus dem Jahr 1993 wurde zur definitionsmäßigen Abgrenzung zwischen "Wildtier" und "Haustier" die Auffassung vertreten, die diesbezügliche Absicht des Vorarlberger Landesgesetzgebers komme darin eindeutig zum Ausdruck, dass in den relevanten Gesetzesmaterialien einerseits zwischen den "Haustierrassen", die durch entsprechende Zuchtwahl an das Leben unter Obhut des Menschen weitgehend angepasst seien, und andererseits den Wildtieren unterschieden werde, für die die Gefangenschaft immer einen Ausnahmezustand darstelle, weshalb es notwendig erscheine, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um Wildtieren in Gefangenschaft eine artgerechte Haltungsweise zu gewährleisten. Aus beiden Erkenntnissen ergibt sich allerdings nicht, dass ein und dasselbe Tier - vorliegend: eine Brieftaube - sowohl als Haustier als auch als Wildtier eingestuft werden könnte. Insofern baut das vorliegende Gutachten, das Brieftauben als "Grenzfall" zwischen Haustier und Wildtier einstuft, und zum Ergebnis kommt, dass Brieftauben, die sich nicht im Schlag, in unmittelbarer Nähe des Schlages bzw in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes aufhalten, nicht mehr als Haustiere anzusehen sind, da sie sich mangels räumlicher Nahebeziehung zum jeweiligen Halter nicht mehr in dessen Schutz- und Einflussbereich befinden, auf unzutreffenden Voraussetzungen auf.