Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.2008

Geschäftszahl

2007/02/0357

Rechtssatz

Die Entschuldigung mit "beruflicher Unabkömmlichkeit" stellt keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (Hinweis E 27. Juni 2007, 2005/03/0169).