Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2008

Geschäftszahl

2007/02/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0293 E 31. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG 1993 ist die Bestellung von verantwortlich Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst dann rechtswirksam, wenn beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0037).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2007/02/0168