Verwaltungsgerichtshof
10.04.2008
2007/01/1394
Die Begünstigungen für anerkannte Flüchtlinge nach Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, StbG liegen in einer zeitlichen Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer (Hinweis E vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0695). Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG setzt im Übrigen aber ausdrücklich voraus, dass auch das Erfordernis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5,) StbG erfüllt sein muss. Ist diese Voraussetzung nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren nicht gegeben, so muss auch ein anerkannter Flüchtling bis zur Erfüllung dieser gesetzlichen Bedingung mit der Einbürgerung zuwarten. Insofern sind anerkannte Flüchtlinge nicht besser gestellt als andere Verleihungswerber. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft soll den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften bestreiten kann. Diese (allgemeine) Überlegung gilt auch für Personen, denen der Status als Asylberechtigter zukommt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/01/1212 E 16. Dezember 2009