Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2010

Geschäftszahl

2007/01/1367

Rechtssatz

Ein Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG 1991 an einer Nichterörterung der Tatsache der Scheidung der Ehe des Verleihungswerbers ist der Behörde, die über die Verleihung der Staatsbürgerschaft entschieden hat, nicht vorzuwerfen, hat sie den Verleihungswerber doch ausdrücklich über seine Familienverhältnisse befragt. Ein konkreter Anhaltspunkt, über diese Befragung hinaus Ermittlungen anzustellen und nach einem den Angaben des Verleihungswerbers widersprechenden Sachverhalt zu forschen, bestand für die Behörde nicht vergleiche insoweit auch die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2004, Zl. 2002/01/0458, und vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/01/0184).