Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2009

Geschäftszahl

2007/01/0295

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/01/0494 E 4. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7 und des Paragraph 10, Absatz 5, StbG kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang vergleiche das hg. E vom 10. April 2008, Zl. 2007/01/1394, mwN).