Verwaltungsgerichtshof
27.03.2007
2006/21/0337
Da ein Rechtsanwalt - zumal in Fällen wie der Beendigung eines Vollmachtsverhältnisses - auch für die Richtigkeit des die Anschrift des Mandanten umfassenden Rubrums verantwortlich ist, liegt darin, dass der Rechtsvertreter seine (die Mitteilung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses umfassende) Eingabe fehlerhaft und unvollständig gestaltet hat - für das von ihm dadurch veranlasste Verbesserungsverfahren hat er eine Adresse des Fremden angegeben, die - nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag (Hinweis B 21. Februar 2005, 2004/17/0242)-
schon zur Zeit der Eingabe unrichtig war - ein grober Sorgfaltsverstoß (Hinweis B 22. Dezember 2004, 2004/08/0224).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/21/0338