Verwaltungsgerichtshof
18.05.2006
2006/21/0017
GRS wie 2003/21/0110 E 28. März 2006 RS 1
Die Behörde versagte dem Fremden einen Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FrG 1997. In diesem Verfahren begründete die Behörde in keiner Weise, inwieweit die sofortige Ausreise des Fremden geboten sein soll. Indem sie argumentiert, der weitere Verbleib des Fremden im Bundesgebiet würde in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, geht sie letztlich von Überlegungen aus, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind. Das Erfordernis der sofortigen Ausreise wird damit jedoch nicht dargetan (Hinweis E 16. Juni 2000, 2000/21/0064).