Verwaltungsgerichtshof
09.10.2009
2006/19/1195
Der unabhängige Bundesasylsenat hat in dem den zweiten Asylantrag der Fremden behandelnden Bescheid vom 24. Februar 2006 keine Feststellungen zum tatsächlichen Alter der Fremden getroffen und somit offen gelassen, ob die Fremde, wie im ersten Asylantrag angegeben, am 28. April 1985, oder, wie im zweiten Asylantrag angegeben, am 28. April 1987 geboren ist. Solche Feststellungen wären aber erforderlich gewesen, weil die Fremde ausgehend vom zuletzt angegebenen Geburtsdatum (28. April 1987) zum Zeitpunkt der Zustellung des den ersten Asylantrag der Fremden abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2003 noch minderjährig gewesen wäre. In diesem Fall hätte die Zustellung dieses Bescheides an die Fremde persönlich keine Rechtswirkungen entfaltet, was zur Folge hätte, dass das ursprüngliche Asylverfahren noch in erster Instanz anhängig und nicht rechtskräftig entschieden wäre. Ausgehend davon käme eine Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache von vornherein nicht in Betracht vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2005, 2005/01/0215, und vom 12. April 2005, 2004/01/0491).