Verwaltungsgerichtshof
30.03.2010
2006/19/0934
GRS wie 93/01/0143 E 16. März 1994 RS 1
Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetsch ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, daß der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewußt zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0188).