Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.2010

Geschäftszahl

2006/19/0934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/01/0143 E 16. März 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetsch ist nur dann wirksam, wenn feststeht bzw ausreichend ermittelt wurde, daß der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig ist, um sich der Tragweite des Verzichtes bewußt zu sein und ein Willensmangel bei seiner Abgabe ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0188).