Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2010

Geschäftszahl

2006/19/0620

Rechtssatz

Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass ein Berufungsantrag gegen einen Bescheid, dessen Abspruch rechtlich trennbar ist, hinsichtlich jedes trennbaren Teils, der bekämpft wird, eine Begründung zu enthalten hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0326 und vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0029). Damit wird den Besonderheiten des Asylverfahrens aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 8, AsylG ergibt, hat die Asylbehörde einen Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG nur dann zu treffen, wenn der Asylantrag abzuweisen ist. Würde einem Asylwerber aufgrund seiner Berufung gegen eine den Asylantrag abweisende Entscheidung des Bundesasylamts Asyl gewährt, käme ein Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) in Betracht. Wendet sich eine Berufung daher gegen "die negative Antwort auf meinen Asylantrag", so ist der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls auch hinsichtlich seines Ausspruchs nach Paragraph 8, AsylG bekämpft.