Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2007

Geschäftszahl

2006/18/0369

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1603/71 E 20. Dezember 1971 RS 1

(Hier mit dem Zusatz: "ohne Hinzutritt besonderer Umstände")

Stammrechtssatz

Mangelnde deutsche Sprachkenntnisse stellen keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.