Verwaltungsgerichtshof
11.12.2007
2006/18/0331
GRS wie 2006/18/0138 E 27. Juni 2006 RS 2 (Hier: Dem Fremden kommt die Rechtsstellung gemäß Artikel 7, zweiter Gedankenstrich ARB 1/80 zu. Es hätte daher über die Berufung nicht die Sicherheitsdirektion, sondern der UVS zu entscheiden gehabt.)
Ein erstinstanzlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. August 2003 betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im Licht der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz eins, FrPolG 2005 als "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 anzusehen. In Anbetracht des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes ist es geboten, für türkische Staatsangehörige, denen - wie dem Fremden - die Rechtstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 zukommt, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 anzuwenden.
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180331.X01