Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Geschäftszahl

2006/18/0314

Rechtssatz

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" im 5. Satz der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 ebenso zu verstehen wie die selbe Wortfolge in Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, FrG 1997. Demnach ist darunter der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180314.X04