Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Geschäftszahl

2006/18/0314

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/18/0138 E 27. Juni 2006 RS 2 (hier der zweite Satz; Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005)

Stammrechtssatz

Ein erstinstanzlicher Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 11. August 2003 betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist im Licht der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz eins, FrPolG 2005 als "Entscheidung nach diesem Bundesgesetz" iSd Paragraph 9, Absatz eins, FrPolG 2005 anzusehen. In Anbetracht des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes ist es geboten, für türkische Staatsangehörige, denen - wie dem Fremden - die Rechtstellung nach Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 zukommt, den Instanzenzug zu einem Tribunal einzurichten und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 anzuwenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180314.X02