Verwaltungsgerichtshof
14.06.2007
2006/18/0134
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG 1997 ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2 a, FrG 1997, wenn eine Beschäftigungsbewilligung für eine dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit ausgestellt wird, nur dann nicht zu versagen, wenn die Erwerbstätigkeit nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen dient. Nach den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde (1.172 BlgNR 21.Gesetzgebungsperiode sollen Studenten und Schüler - denen es vor Inkrafttreten dieser Novelle mit 1. Jänner 2003 nicht erlaubt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - damit die Möglichkeit erhalten, als befristet beschäftigte Fremde zeitweise (zum Beispiel in den vorlesungsfreien Zeiten) zu arbeiten. Wesentlich ist, dass sie ihren Unterhalt nicht zum überwiegenden Teil aus dieser Tätigkeit bestreiten.