Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2006

Geschäftszahl

2006/18/0031

Rechtssatz

Paragraph 69, AVG ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können.