Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Geschäftszahl

2006/17/0358

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht - in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auch die verbaute Grundfläche vervielfacht mit der Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht und somit eine sachgerechte Möglichkeit für die Berechnung der Kanalanschlussgebühr bildet (Hinweis E 4. August 2005, 2003/17/0283). Die Ausnahmebestimmungen in Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 3, Stmk KanalAbgG 1955 sollen der Besonderheit bestimmter Nutzungsarten Rechnung tragen und sprechen weder für noch gegen die Sachlichkeit des grundsätzlich vorgesehenen Berechnungsmodus.