Verwaltungsgerichtshof
11.12.2009
2006/17/0118
Unterschiedliche Tätigkeiten eines Unternehmens iSd Paragraph 2, UStG 1994 sind allenfalls gesondert zu beurteilen. So ist die umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung für jede eine Einheit bildende Tätigkeit gesondert vorzunehmen (Ruppe, Umsatzsteuergesetz 19943, Tz 254 f zu Paragraph 2,).