Verwaltungsgerichtshof
25.10.2006
2006/16/0164
Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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