Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.2006

Geschäftszahl

2006/16/0164

Rechtssatz

Es obliegt dem Beschwerdevertreter und nicht der Mitarbeiterin, zu entscheiden und zu kontrollieren, in welcher Anzahl von Ausfertigungen eine Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof vorzulegen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/16/0165

2006/16/0166

2006/16/0167

2006/16/0168

2006/16/0169

2006/16/0170

2006/16/0177

2006/16/0172

2006/16/0173

2006/16/0174

2006/16/0175

2006/16/0176

2006/16/0171